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Naturschutzgebiet Waldsteingipfel, Bayern, Germany 4055
Franconia

interessantes über die Geschichte bei http://www.historische-runde.de/Geschichte/Waldstein/waldstein.html

Die Kategorie Naturschutzgebiet wurde erstmals 1920 im Preußischen Feld- und Forstpolizeigesetz verankert. Andere deutsche Teilstaaten folgten. Das Neandertal bei Düsseldorf gilt als das erste deutsche Naturschutzgebiet. Mit dem Reichsnaturschutzgesetz von 1935 gab es in Deutschland eine gesamtstaatliche Verordnung. 1936 waren 98 Gebiete als Naturschutzgebiete eingetragen.[2] Ende 2008 existierten in Deutschland 8.413 Naturschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von 1.271.582 Hektar. Das entspricht 3,6 % der Fläche Deutschlands[3]. Die niedrigsten Flächenanteile weisen die Länder Hessen (1,8 %) und Rheinland-Pfalz (1,9 %) auf. Die Flächenanteile der „alten“ und der „neuen“ Bundesländer sind vergleichbar. Ca. 60 % aller Naturschutzgebiete sind kleiner als 50 Hektar. In solchen kleinen Gebieten wird nach Ansicht der Fachleute das Erreichen der Schutzziele gefährdet, weil negative Einflüsse aus dem Umland nicht ausreichend abgepuffert werden können. Die Anzahl und Größe der Naturschutzgebiete hat sich den vergangenen Jahrzehnten deutlich erhöht. 1995 bestanden in Deutschland nur 5.314 Naturschutzgebiete auf einer Fläche von 6.845 km². Auch der jetzige Umfang wird von Fachleuten als zu niedrig angesehen, um die Artenvielfalt in Deutschland erhalten zu können.


§ 23 BNatSchG lautet im Wortlaut:
      Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
Die Verwendung der Bezeichnung „Naturschutzgebiet“ oder solcher, die ihr zum Verwechseln ähnlich sind, für andere als die gesetzlich geschützten Gebiete ist nach dem Gesetz verboten.
Naturschutzgebiete werden in der Regel durch Veröffentlichung der Schutzgebietsverordnung und der Abgrenzung (meist in Kartenform) in einem amtlichen Mitteilungsblatt per Erlass oder Rechtsverordnung rechtskräftig ausgewiesen. In den Ländern, in denen der Landschaftsplan als rechtsverbindliche Satzung beschlossen wird (meist ist er nur unverbindliches Fachgutachten) können sie auch mit der Rechtskraft des jeweiligen Landschaftsplans rechtskräftig werden. Da es sich bei der Schutzgebietsausweisung um einen Eingriff in die Rechte Dritter handelt, ist Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Ausweisung eines Naturschutzgebiets ist ein Rechtsakt und kann als solcher gerichtlich angefochten werden, allerdings nur von Betroffenen. Die Behörde darf vor der Ausweisung des Schutzgebiets eine befristete Veränderungssperre verhängen, damit nicht noch schnell vor Rechtskraft Fakten geschaffen werden können.
Der Status eines Naturschutzgebiets ist (mit Ausnahme der seltenen, großräumigen Nationalparke, wobei sich diese Kategorien überschneiden können) in der Regel die strengste gesetzliche Gebietsschutzkategorie (Sonderfall Natura 2000 hier nicht berücksichtigt). Die Flächen und Grundstücke innerhalb des Naturschutzgebiets haben in der Regel private Eigentümer. Deren Recht an ihrem Eigentum wird durch die Ausweisung nicht aufgehoben. Durch die Rechtsprechung abgesichert ist aber, dass die Eigentümer Einschränkungen an der Nutzung und Nutzbarkeit ihrer Grundstücke hinzunehmen haben. Rechtliche Grundlage dafür ist die im Grundgesetz verankerte Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Welche Einschränkungen im Einzelnen gelten, ist in der Praxis häufig stark umstritten. Die Naturschutzbehörde ist gehalten „unbillige“ Härten zu vermeiden, d. h. alle Einschränkungen müssen sich aus dem Schutzzweck als notwendig ergeben. Wird die Nutzbarkeit eines Grundstücks durch die Schutzgebietsverordnung so stark eingeschränkt, dass es für den Eigentümer gar nicht mehr nutzbar und damit wertlos wird („enteignungsgleicher“ Eingriff), so kann er die öffentliche Übernahme (zum Marktwert) verlangen. Rechtmäßig ausgeübte Nutzungen innerhalb eines neu ausgewiesenen Naturschutzgebiets haben Bestandsschutz. Sie dürfen damit aber nicht mehr intensiviert oder ausgeweitet werden. Um Konflikten mit den Grundeigentümern zu entgehen, bemüht sich die Naturschutzbehörde in vielen Fällen um den öffentlichen Ankauf der Flächen. Aber auch mit öffentlichen Nutzungsberechtigten, z. B. Forstverwaltungen, sind Nutzungskonflikte innerhalb von Naturschutzgebieten an der Tagesordnung.
Neben dem Grundeigentum werden unter Umständen weitere Rechte und Nutzungsmöglichkeiten innerhalb eines Naturschutzgebiets eingeschränkt oder aufgehoben. Dies betrifft z. B. Jagd- und Fischereirechte, Betretungsrechte u. v. m. Auch hier gilt: Maßgeblich für die Einschränkung ist der Text der Schutzgebietsverordnung. Entsprechende Rechte erlöschen also keinesfalls automatisch. Meist wird in Naturschutzgebieten die Erholungsnutzung durch ein Wegegebot eingeschränkt. Das bedeutet, sie dürfen weiterhin betreten werden, aber nur auf gekennzeichneten Wegen.
Im Regelfall versucht die Naturschutzbehörde, die Entwicklung eines Naturschutzgebiets zu steuern, um die Schutzziele erreichen zu können. Dafür werden spezielle Fachgutachten erstellt, meist „Pflegeplan“, „Pflege- und Entwicklungsplan“, „Managementplan“ o. ä. genannt. Diese stellen die behördlichen Ziele im Gebiet dar. Gegenüber Dritten (z. B. Grundeigentümern) besitzen sie keine Rechtskraft. In vielen Naturschutzgebieten bestehen erhebliche Vollzugsdefizite, weil die Behörden nicht in der Lage sind, die Verbote und Auflagen durchzusetzen oder zu kontrollieren (z. B. wegen Personalmangels). Der Status eines Naturschutzgebiets stellt also nicht automatisch sicher, dass die Schutzziele im Gebiet auch erreicht werden. In der Praxis hat sich der Zustand zahlreicher Naturschutzgebiete nach ihrer Ausweisung nachweisbar verschlechtert.
http://de.wikipedia.org/wiki/Naturschutzgebiet_(Deutschland)

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Copyright: Dieter Kik
Type: Spherical
Resolution: 8314x4157
Taken: 03/11/2011
Загружена: 15/01/2012
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Tags: castle ruin; broadleaf tree; spruce; autumn; fog; sun
More About Franconia

Wikipedia: Franconia (German: Franken) is a region of Germany comprising the northern parts of the modern state of Bavaria, a small part of southern Thuringia, and a region in northeastern Baden-Württemberg called Heilbronn-Franken. The Bavarian part is made up of the administrative regions of Lower Franconia (Unterfranken), Middle Franconia (Mittelfranken), and Upper Franconia (Oberfranken).Franconia (like France) is named after the Germanic tribe of the Franks. This tribe played a major role after the breakdown of the Roman Empire and colonised large parts of medieval Europe.Modern day Franconia comprises only a very tiny and rather remote part of the settlement area of the ancient Franks. In German, Franken is used for both modern day Franconians and the historic Franks, which leads to some confusion. The historic Frankish Empire, Francia, is actually the common precursor of the Low Countries, France and Germany. In 843 the Treaty of Verdun led to the partition of Francia into West Francia (modern day France), Middle Francia (from the Low Countries along the Rhine valley to northern Italy) and East Francia (modern day Germany). Frankreich, the German word for "France", and Frankrijk, the Dutch word for "France"; literally mean "the Frankish Empire".


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